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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Gebr. Brinkmann GmbH (Detmold)
Stand: Januar 2004

 

1. Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätig-keit handeln (Unternehmer), sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öf-fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns zu informieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die von uns gelieferten Produkte gegen Entgelt an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geliefert werden, auch eingebaut in andere Produkte. In derarti-gen Fällen gelten dann unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Verbrauchsgüterkauf. Darüber hinaus sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen.

1.3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs- und Lieferbe-dingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Lei-stungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertrags-partners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Verkaufsbedingungen von ge-setzlichen Bestimmungen abweichen.

1.4. Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspart-ner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge werden wir den Vertragspartner bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Widerspruch muß uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung unserem Vertragspartner zuge-gangen ist.

 

2. Zustandekommen des Vertrages / Schriftform / Vertretung

2.1. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 10 Werktagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß wir dem Vertrags-partner innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Ver-tragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.

2.3. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Schriftform ist stets auch dann gewahrt, wenn die erforderliche Erklärung in einer dem § 126b BGB ent-sprechenden Textform (z.B. per Telefax oder per E-Mail) abgegeben wird.

 

3. Preise / Verpackungen / Montage

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Montage, Versicherung und Inbetrieb-nahme. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.

3.2. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Paletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zu-stand zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.

3.3. Haben wir nach gesonderter Vereinbarung die Aufstellung oder Montage der Ware übernommen, trägt der Vertragspartner zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sämt-liche durch die Montage veranlaßten Kosten, insbesondere Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Spesen.

Vor Montagebeginn sind wir über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Der Ver-tragspartner ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbeson-dere zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, der Vornahme aller notwendigen Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere aller Bau-, und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe, Bereitstellung der erforderli-chen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, Bereitstellung von Heizung, Belüf-tung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. Die techni-sche Hilfestellung des Bestellers muß gewährleisten, daß die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen werden kann.

Uns steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die örtlichen Bedingungen eine ord-nungsgemäße Ausführung der Montagearbeiten nicht zulasen. Von uns gestelltes Personal ist auf Kosten des Vertragspartners zu versichern.

Die Vorschriften über die Montage gelten entsprechend bei der Übernahme von Repa-raturaufträgen durch uns.

3.5. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir vier Monate ab Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung verein-bart, sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grund-lage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die einge-tretene Kostensteigerung vorzunehmen.

 

4. Zahlung / Skonto / Zahlungsverzug

4.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Forderungen innerhalb von dreißig Ka-lendertagen nach Erhalt der Lieferung oder nach Rechnungsdatum ­ je nach dem, was zuerst eintritt ­ ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Zahlungsverzug.

Bei Erstbestellungen liefern wir ausschließlich gegen Vorkasse.

Überschreitet das Volumen der Einzelbestellung den Betrag von 25.000 € netto, sind die Zahlungen wie folgt zu erbringen: ein Drittel der Rechungssumme unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung, ein Drittel der Rechnungssumme nach Anzei-ge der Versandbereitschaft und ein Drittel der Rechnungssumme binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

Montage- und Reparaturarbeiten sind sofort zu bezahlen.

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Vertrags-partners.

Jegliche Zahlungen haben in EUR (€) zu erfolgen. Evtl. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

4.2. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszin-sen für das Jahr in gesetzlicher Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und die Geltendmachung desselben vorbehalten.

4.3. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forde-rungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, daß er den Verzug nicht zu vertreten hat.

4.4. Ist der Vertragspartner aufgrund mehrerer Lieferungen zur Zahlung verpflichtet, so werden Zahlungen wie folgt angerechnet: Zunächst wird auf die fällige Schuld ge-zahlt, bei mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Eine vom Vertragspartner getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.

 

5. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

5.1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.

5.2. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche zu. Der Vertrags-partner kann die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte - auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ­ durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürg-schaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmever-zug gerät.

 

6. Leistungverweigerungsrecht bei Vermögensverschlechterung

6.1. Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, daß unser Anspruch auf Kaufpreis-zahlung infolge mangelhafter Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt wegen der Lieferung der Ware ein Leistungsverweige-rungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Vertragspartners die Eröffnung eines Insol-venzverfahrens beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird, der Vertrags-partner mit der Zahlung fälliger Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen in Verzug gerät, hingegebene Wechsel oder Schecks nicht bezahlt werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsich-tigte Lieferung überschritten würde.

6.2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Vertragsparter die Zahlung bewirkt oder hierfür eine ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft stellt.

6.3. Wir können dem Vertragspartner für die Zahlung oder Stellung der Sicherheit eine angemessene Frist, die zehn Tage nicht überschreiten sollte, setzten. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Scha-denersatz zu verlangen.

 

7. Lieferung / Gefahrübergang / Lieferverzug

7.1. Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Im übrigen sind Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungstermine nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn der Vertragspart-ner von ihm zu beschaffende Dokumente und Informationen, die für die Auftragsbe-arbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt, Material oder Personal nicht rechtzeitig beistellt oder vereinbarte Anzahlungen nicht leistet.

7.2. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verläßt, wir innerhalb der Frist Versand- bzw. Abnahmebe-reitschaft anzeigen bzw. einen Termin zur Lieferung oder Leistung mit dem Vertrags-partner abstimmen.

7.3. Wir können vor dem vereinbarten Liefertermin angemessene und zumutbare Teilliefe-rungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, der Vertragspartner macht ein berechtigtes Interesse an einer Gesamtlieferung geltend.

7.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht un-abhängig davon, ob die Beförderung durch uns, durch den Vertragspartner oder durch Dritte erfolgt, mit Beginn der Verladung der Ware auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Versendungskosten tragen. Verzögert sich die Verladung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Verladebereitschaft.

7.5. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertrags-schluß nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, ungenügende Versor-gung mit Roh- und Hilfsstoffen oder Energie, sonstige Betriebsstörungen, Unmöglich-keit der Beschaffung von Transportmitteln, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe etc.), verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses, maximal um zwei Monate zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von mindestens einer Woche ab Behebung des Leistungshindernisses. Wird aus den genannten Gründen die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von einer absehbaren Verlängerung der Lieferfrist oder von der endgültigen Unmöglichkeit der Leistung unterrichten und im Falle der Unmöglichkeit bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.

7.6. Wir kommen nur in Verzug, wenn uns der Vertragspartner zunächst eine angemes-sene Frist zur Erfüllung von mindestens 4 Wochen gesetzt hat, es sei denn wir haben zuvor ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch im Falle der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BGB. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

7.7. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind für jede volle Woche des Lie-ferverzuges auf 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung, maximal 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht vertragsgemäß ge-nutzt werden konnte, beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungs-gehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Regelungen in diesem Absatz nicht verbunden.

7.8. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Brutto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat zu verlangen, es sei denn ein geringerer Schaden wird uns nachgewiesen; die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Die Gefahr geht in diesem Falle mit dem Ta-ge der Bereitstellung der Ware und einer entsprechenden Versandanzeige an den Vertragspartner auf diesen über.

 

8. Haftung für Sachmängel

8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich auf erkenn-bare und typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art hin zu untersuchen und festgestellte Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb ei-ner Woche gerechnet ab dem Tage der Ablieferung, schriftlich durch Versendung der Mängelrüge an unseren Geschäftssitz zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer evtl. Mängelanzeige durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Vertragspartner.

8.2. Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.

Mehr- oder Minderlieferungen von jeweils bis zu 10% bleiben uns bei entsprechender Anpassung des Kaufpreises vorbehalten.

8.3. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haften wir nur dann, wenn wir sie veranlaßt haben; in solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, die Kaufentscheidung des Vertragspartners auch tatsächlich beeinflußt hat. Beruft sich der Vertragspart-ner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis dafür, daß die öffentliche Äußerung ursächlich für die Kaufentscheidung war.

8.4. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung, § 439 Abs. 1 BGB). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Ware nach Erhebung der Mängelrüge an einen anderen Ort verbracht oder verän-dert wurde. Wir dürfen die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnis-mäßig hohen Kosten möglich ist.

Das Eigentum an ausgetauschten bzw. ersetzen Teilen geht mit der Durchführung der Nacherfüllung auf uns über.

8.5. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist unter Berücksichtigung der brachenspezifischen Besonderheiten in der Regel eine Frist von bis zu sechs Monaten zur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten.

Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, die ge-setzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder ­ unter den Voraussetzungen der Ziff. 10. ­ Schadenersatz zu verlangen.

Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernst-haft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.

8.6. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentli-chen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsar-beiten ausgeführt haben, ohne daß dies zwingend erforderlich war.

8.7. Keine Mängel liegen vor bei natürlicher Abnutzung der Kaufsache (u.a. bei Ver-schleiß), bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang in-folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen oder bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äu-ßeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind.

8.8. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfül-lung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Ab-nehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer 10.

8.9. Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Kaufsache verjähren in-nerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Will der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises erklären, so sind diese Rechte ebenfalls nach Ablauf eines Jahres gerechnet von der Ablieferung der Kauf-sache ausgeschlossen.

Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Ge-währleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lie-ferung.

Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.

8.10. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungs-rechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

8.11. Soweit das von uns gelieferte Produkt entgegen Ziffer 1.2. über eine Lieferkette an einen Endverbraucher ausgeliefert worden ist, gelten die entsprechenden zwingen-den gesetzlichen Vorschriften. Wir haften dann nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts aus-geschlossen hat.

8.12. Gebrauchte Ware liefern wir unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Dieser Ge-währleistungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs-sigkeit oder in Fällen, in denen das Gesetz sonst eine zwingende Haftung vorsieht.

8.13. Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Kaufsache. Garantien wer-den von uns nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen. Eine Be-zugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur der Be-schreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.

8.14. Der Vertragspartner ist im Falle der unberechtigten Mängelrüge verpflichtet, die uns entstandenen Kosten zu ersetzen.

 

9. Haftung für Rechtsmängel

9.1. Für die Freiheit gelieferter Produkte von Rechtsmängeln haften wir im gesetzlichen Umfang. Daß von uns gelieferte Produkte gewerbliche Schutzrechte oder Urheber-rechte Dritter nicht verletzen, gewährleisten wir nur bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben (Inland), soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir haften nicht, soweit die Verletzung solcher Schutzrechte auf Weisungen beruht, die der Vertragspartner gegeben hat, oder soweit für die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen des Produkts oder ein von der vertraglichen Nutzung abweichender Ge-brauch des Produkts durch den Vertragspartner ursächlich ist.

9.2. Der Vertragspartner wird uns unverzüglich unterrichten, sobald Dritte eine Schutz-rechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

9.3. Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt Ziffer 8.9. entsprechend.

9.4. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lie-ferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der ver-traglichen Zweckbestimmung so ändern, daß Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen.

9.5. Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn

- der Vertragspartner selbst die Verhandlungen mit dem Dritten führt oder mit die-sem ohne unsere Zustimmung Vereinbarungen schließt,

- der Vertragspartner uns von den Ansprüchen Dritter nicht unverzüglich unter-richtet hat.

 

10. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen

10.1.1. Unsere Haftung für Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz be-schränkt. Dies gilt auch für Pflicht-verletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.1.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir ­ gleich aus welchem Rechtsgrund ­ nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadener-satzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorherseh-baren Schadens. Der Vertragpartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schrift-lich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Fol-geschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

10.1.3. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.

10.1.4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprü-che aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründen-den Vorschriften (Um-welt-haftpflichtgesetz etc.).

10.2. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; ei-ne von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

10.3. Darüber hinaus haften wir, wenn wir ausnahmsweise Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Er-füllung aller Forderungen ­ auch künftig entstehender ­ aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentums-vorbehalt für den jeweiligen Saldo.

11.2. Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe ver-pflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlich Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.

11.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unver-züglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben kön-nen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtli-chen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Vertragspartner für die uns entstandenen Kosten.

11.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.

11.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäfts-gang weiterzuveräußern, wenn er seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Vertragspartner mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung.

Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt alle Forde-rungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspart-ner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderun-gen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Ab-tretung mitteilt.

11.6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen ver-arbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung ent-stehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorhaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.

11.7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen un-trennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbunde-nen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermi-schung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Vertragspart-ner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Allein-eigentum oder das Miteigentum für uns.

11.8. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderun-gen gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

11.9. Ist über das Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens ausgebracht, erlischt die Befugnis des Vertragspartners, den Lie-fergegenstand weiterzuveräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbin-den. Kommt es gleichwohl zu einer Veräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner oder den vorläufigen Insolvenzverwalter, so steht uns der hieraus erzielte Erlös ungekürzt zu; §§ 170, 171 InsO gelten nicht. Der Vertragspartner sowie der vorläufige Insolvenzverwalter sind nicht berechtigt, die an uns abgetretene Forderung einzuziehen.

11.10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.

 

12. Hemmung der Verjährung

Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen An-spruch, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Die Hemmung der Verjährung endet spätestens drei Monate nach der letzten schriftlichen Erklärung einer der Parteien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Anspruch, es sein denn, eine der Vertragsparteien zeigt zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich das Ende der Ver-handlung an.

 

13. Schutzrechte / Geheimhaltung

13.1. Für alle an uns zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Vertragspartner dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Vertragspartner auf uns be-kannte Rechte Dritter hinweisen. Der Vertragspartner hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Lei-stung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehö-riges Schutzrecht untersagt, so sind wir ­ ohne Prüfung der Rechtslage ­ berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen. Uns überlas-sene Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst sind wir berech-tigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

13.2. Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlä-gen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art ­ auch in elektronischer Form ­ Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informa-tionen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kosten-freien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustandekommt.

13.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

14. Schlußbestimmungen

14.1. Es gilt deutsches Recht.

14.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teil-weise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.

14.3. Alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammen-hang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswe-ges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 5.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Berlin, die Sprache deutsch. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch Klage vor den staatlichen Gerichten zu erheben. In die-sem Falle ist ausschließlicher Gerichtsstand Detmold; wir können gegen den Ver-tragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben.

14.4. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbe-ziehungen mit dem Vertragspartner ist Detmold. Absprachen zur Kostentragung bein-halten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.

14.5. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.

 

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