AGB

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Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Gebr. Brinkmann GmbH (Detmold)
Stand: Januar 2004

 

1. Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1.2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen ge-genüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners an-nehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspart-ner der Geltung unserer Einkaufsbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

1.3. Änderungen unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge werden wir den Vertragspartner bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Widerspruch muß uns innerhalb eines Mo-nats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung unserem Vertragspartner zuge-gangen ist.

 

2. Zustandekommen des Vertrages / Unterlagen / Vertraulichkeit / Material

2.1. Bestellungen erfolgen durch uns stets schriftlich; mündliche oder telefonische Be-stellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.2. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Schriftform ist stets auch dann gewahrt, wenn die erforderliche Erklärung in einer dem § 126b BGB ent-sprechenden Textform (z.B. per Telefax oder per E-Mail) abgegeben wird.

2.3. Unsere Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Vertragspartner kann dieses An-gebot nach seiner Wahl innerhalb von zehn Werktagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß er uns innerhalb die-ser Frist die bestellte Ware zusendet.

 

2.4. Sämtliche von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen (ins-besondere Muster, Modelle, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form) bleiben unser Ei-gentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Für den Fall, daß der Vertrag nicht zu-stande kommt, sowie nach Erledigung des Auftrags sind uns die Unterlagen vom Vertragspartner kostenfrei zurückzugeben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Kopien zu fertigen und zurückzubehalten.

2.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Informationen aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zu-gänglich zu machen, es sei denn die Informationen sind allgemein zugänglich.

2.6 Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware Werkzeuge, Formen oder ähnliche Vorrichtungen gestellt, so bleiben diese unser Eigentum. Der Vertragspart-ner verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung der Gegenstände und wird diese gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden versichern. Der Ver-tragspartner darf die Werkzeuge etc. Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich machen. Dem Vertragspartner steht, wenn wir nach Beendigung der Lieferbeziehung Herausgabe der Werkzeuge verlangen, kein Zurückbehaltungsrecht zu.

2.7 Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware Material gestellt, bleibt dies unser Eigentum. Jegliche Verbindung, Verarbeitung und Vermischung des Materials erfolgt für uns mit der Folge, daß wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erwerben. Der Vertragspartner ver-pflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung des beigestellten Materi-als und wird dieses gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden versichern. Der Vertragspartner darf das beigestellte Material Dritten ohne unsere ausdrückliche Zu-stimmung nicht zugänglich machen.

 

3. Preise / Rechnungstellung / Verpackung

3.1. Die in der jeweiligen Bestellung angegebenen Preise sind Netto-Preise einschließlich Verpackung und Fracht ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Für die Erstellung von Angeboten, Ausarbeitungen, Kostenvoranschlägen etc. ist eine Vergütung nicht geschuldet.

3.2. Preiserhöhungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3.3. Die von uns angegebenen Bestelldaten sind in jeglichem Schriftverkehr, insbesondere auf Lieferscheinen und Rechnungen anzugeben. Rechnungen sind nebst einer Abschrift bei Lieferung einzureichen.

3.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Lieferung überlassenes Verpackungs-material zurückzunehmen. Auf Wunsch des Vertragspartners werden wir das Ver-packungsmaterial auf seine Kosten an ihn zurücksenden oder entsorgen.

 

4. Zahlung und Zahlungsverzug / Eigentumsvorbehalt

4.1. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Barzahlung, Überweisung oder per Scheck.

4.2. Die Bezahlung der eingehenden Rechnung erfolgt dekadenweise wie folgt:

Rechungen, die in der Zeit vom 1. ­ 10. eines jeden Monats eingehen, am 20. des-selben Monats;

Rechungen, die in der Zeit vom 11. ­ 20. eines jeden Monats eingehen, am 30. des-selben Monats;

Rechungen, die in der Zeit vom 21. ­ 30./31. eines jeden Monats eingehen, am 10. des folgenden Monats.

Alternativ erfolgt die Zahlung nach Vereinbarung.

Bei Zahlung innerhalb der vorstehenden Fristen sind wir berechtigt, 3 % Skonto in Abzug zu bringen. Haben wir mit dem Vertragspartner keine Skontovereinbarung getroffen, werden die Rechnungen innerhalb von 60 Tagen ausgeglichen. Vorausse-zung für die Fälligkeit der eingehenden Rechnung ist im übrigen der Eingang von Ware und Rechnung bei uns.

4.3. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten im übrigen die gesetzlichen Vorschriften. Evtl. verspätete Zahlungen erfolgen zunächst auf die Hauptforderung.

4.4. Sollten wir in Zahlungsverzug geraten, so kann der Vertragspartner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für das Jahr geltend machen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt uns, der Nachweis eines höheren Verzugsschadens dem Vertragspartner vorbehalten.

4.5. Einen evtl. vom Vertragspartner erklärten Eigentumsvorbehalt lassen wir nur gegen uns gelten, wenn dieser als einfacher Eigentumsvorbehalt erklärt wird; ein verlän-gerter oder ein erweiterter Eigentumvorbehalt haben keine Gültigkeit.

 

5. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

5.1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns an-erkannt sind.

5.2. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche zu. Zurückbehal-tungsrechte können nur in dem Umfang und in der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehal-tungsrechte - auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ­ durch Sicherheitslei-stung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Si-cherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annah-me der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

 

6. Abtretungsverbot

Forderungen des Vertragspartners aus der Geschäftsbeziehung mit uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder mit Rechten Dritter belastet werden.

 

7. Lieferung / Leistung / Gefahrübergang / Verzug

7.1. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners frei Haus an die von uns angegebene Versandanschrift.

7.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns sämtliche die Ware/Leistung betreffenden Dokumente (ausgefüllte Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Ge-brauchs-an-wei-sun-gen, Einbauanleitungen, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung nach der EG-Maschinenrichtlinie u.ä.) unentgeltlich und kostenfrei bei Lieferung der Wa-re/Fertigstellung der Leistung zu übereignen und zu übergeben.

7.3. Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Bestellung. Jeder Lieferung ist ein Liefer-schein in doppelter Ausfertigung unter Abdruck unserer Bestelldaten beizufügen.

7.4. Der Vertragspartner ist zu Teillieferungen/-leistungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Bei Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge im Lie-ferschein aufzuführen.

7.5. Bei Lieferungen im Streckengeschäft sind wir durch schriftliche Versandanzeigen zu benachrichtigen.

7.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit dem Eintreffen der Ware / Fertigstellung der Leistung an der von uns angegebenen Versandanschrift auf uns über.

7.7. Ist eine Leistung abzunehmen, so hat eine förmliche Abnahme (§ 640 BGB) stattzu-finden; über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen.

7.8. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn absehbar ist, daß der vereinbarte Liefer-/Leistungstermin nicht eingehalten werden kann; weiter-gehende Ansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt.

7.9. Der Vertragspartner gerät mit der Lieferung/Leistung in Verzug, wenn die Ware nicht zum vereinbarten Termin bei der von uns angegebenen Versandanschrift eingetrof-fen ist.

7.10. Im Falle des Lieferverzugs können wir für jede angefangene Woche, um die die Lie-fer-/Leistungsfrist überschritten wird, einen Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwertes geltend machen, höchstens jedoch 5% des Netto-Warenwertes. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, daß nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

7.11. Auch geringfügige Lieferverzögerungen können bei uns zu Produktionsausfällen und in der Folge zu erheblichen Schadenersatz- und/oder Vertragsstrafenansprüchen unserer Kunden führen, für die letztlich der Vertragspartner im Wege des Rückgriffs wird einstehen müssen.

7.12. Unser Anspruch auf Erfüllung erlischt erst, wenn der Vertragspartner den von uns wahlweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch seinerseits erfüllt hat.

 

8. Verweigerung der Annahme/Abnahme / Annahmeverzug

8.1. Wir sind berechtigt, die Annahme der Ware / Abnahme der Leistung zu verweigern im Falle höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, bei sonstigen Unruhen sowie bei behördlichen Anordnungen, sofern wir diese Hinde-rungsgründe nicht zu vertreten haben.

8.2. Bestehen die Hinderungsgründe i.S. der vorstehenden Ziffer für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Sind bereits Teillieferungen erbracht und ha-ben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Lieferungen zu behalten, so be-schränken sich die Rücktrittsfolgen auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen.

8.3 Geraten wir in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Vertragspart-ners auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Angebot der Ware sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware auf 0,5% des Netto-Warenwertes für jede vollendete Woche des Gläubigerverzugs, höchstens jedoch 5% des Waren-werts; weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen (Schuldner-) Verzugs bleiben unberührt.

 

9. Beschaffenheit der Ware/Leistung / Garantien

Der Vertragspartner garantiert und sichert zu, daß die gelieferte Ware/erbrachte Lei-stung dem anerkannten neuesten Stand der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen am vorgesehenen Verwendungsort entspricht.

Er garantiert die Beachtung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vor-schriften (z.B. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GSPG), EG-Maschinenrichtlinie, DIN-Vorschriften, VDE-Vorschriften u.a.m.). Er garantiert, die Verwendung einwandfreier und zweckentsprechender Materialien, eine sachgemäße und einwandfreie Konstruktion, funktionstüchtiges und betriebssicheres Arbeiten ge-lieferter Maschinen und Anlagen sowie das Erreichen der vereinbarten Leistung.

Der Vertragspartner garantiert weiterhin, daß Schutzrechte Dritter, insbesondere Ur-heberrechte, Markenrechte und Patente, durch die Lieferung der Ware und deren Verwendung durch uns nicht verletzt werden.

Der Vertragspartner hat sich rechtzeitig und umfassend über den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware und alle anderen maßgeblichen Verhältnisse zu in-formieren und diese zu berücksichtigen. Auf Unvollständigkeiten oder erkennbare Fehler hat er uns unverzüglich hinzuweisen.

Der Vertragspartner garantiert die Belieferung mit Ersatz- bzw. Verschleißteilen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Ursprungslieferung.

 

10. Haftung bei Mängeln / Garantien

10.1. Unser Vertragspartner haftet für etwaige Mängel der Ware / der Leistung uneinge-schränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Einem Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB steht es gleich, wenn der Vertragspartner eine zu große Menge der bestellten Ware liefert.

10.2. Wir werden bei uns eingehende Warenlieferungen nach ihrem Eingang untersuchen, soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck der Ware üblich ist. Wir können uns hierbei in der Regel auf die Prüfung von Stich-proben beschränken. Mängelrügen i.S.d. § 377 HGB gelten wenigstens als rechtzei-tig, wenn wir sie innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung des Mangels absenden.

10.3. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Minde-rung des Preises zu erklären, ohne dem Vertragspartner zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung) gestatten zu müssen.

10.4. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel der Wa-re/Leistung, so wird vermutet, daß dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vor-handen war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Man-gels unvereinbar.

10.5. Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der Ware/Leistung be-trägt drei Jahre beginnend mit der Ablieferung des Endprodukts durch uns bei unse-ren Kunden; die Verjährungsfrist endet allerdings spätestens fünf Jahre nach Aus-lieferung der Ware durch den Vertragspartner an uns bzw. spätestens fünf Jahre nach Abnahme der Leistung.

Eine von uns ausgebrachte Mängelrüge führt zu Hemmung der Verjährung; die Hemmung endet zwei Monate nachdem entweder Nacherfüllung erfolgt ist oder der Vertragspartner Nacherfüllungs- oder sonstige Gewährleistungsansprüche uns ge-genüber endgültig und schriftlich abgelehnt hat.

10.6. Erweist sich die gelieferte Ware/erbrachte Leistung als mangelhaft, sind wir in drin-genden Fällen berechtigt, den Mangel auf Kosten des Vertragspartners selbst zu beheben oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

10.7. Unsere Rechte aus §§ 478 und 479 BGB bleiben in jedem Falle unberührt. Die Rechte aus §§ 478, 479 BGB stehen uns auch dann zu, wenn der Endabnehmer der Ware ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Sie stehen uns auch dann zu, wenn der Mangel vor Auslieferung an den Endabnehmer (auch wenn dieser ein Unternehmer ist) festgestellt wird.

10.8. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die uns im Falle einer infolge der Mangelhaftigkeit der Ware erforderlich werdenden Rückrufaktion entstehen.

10.9. Beauftragen wir den Vertragspartner mit der Lohnfertigung/-veredelung von halbfer-tigen Teilen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fertigung/Veredelung nach den ihm übergebenen Konstruktionsunterlagen/Zeichnungen durchzuführen. Ge-schieht dies nicht und ist die Durchführung der Leistung mangelhaft, steht dem Ver-tragspartner ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises nicht zu. Der Ver-tragspartner ist verpflichtet, uns sämtliche Schäden, die uns infolge der mangelhaften Ausführung entstehen, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für solche Schäden, die uns infolge Lieferverzugs gegenüber unseren Kunden und durch die Fertigung neuer halbfertiger Waren entstehen.

 

11. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen

11.1. Unsere Haftung für Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz be-schränkt. Dies gilt auch für Pflicht-verletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadenersatzanspruchs ist in diesem Falle be-grenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

11.3. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

12. Rechte Dritter / Produkthaftung

12.1. Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr dafür, daß durch die Lieferung der Ware keine Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wir den-noch von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Vertragspartner auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freistellen.

12.2. Der Vertragspartner wird uns des weiteren auf erstes Anfordern von solchen An-sprüchen freistellen, die Dritte wegen eines Fehlers der gelieferten Ware aus Pro-dukthaftung oder Produzentenhaftung gegen uns geltend machen.

Kommt es infolge unzureichender Leistungen des Vertragspartners zu Rückrufaktio-nen oder behördlichen Marktüberwachungsmaßnahmen (z. B. Auflagen, Vertriebs-beschränkungen/-untersagungen, Sicherstellungen, Vernichtungen, Rückrufanord-nungen, Produktwarnungen), die bei uns oder einem Abnehmer von uns oder dessen Abnehmer usw. durchzuführen oder zu erfüllen sind, trägt der Vertragspartner auch die gesamten damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Wir werden den Vertragspartner über Fälle, in denen Rückrufaktionen oder behördliche Marktüber-wachungsmaßnahmen bevorstehen, informieren. Wir werden den Vertragspartner in die Beurteilung der Risikolage einbeziehen und eine einvernehmliche Regelung über Umfang und Abwicklung der zu treffenden Maßnahmen anstreben. Bei einem Mit-verschulden von uns bleibt § 254 BGB unberührt.

Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr einer späteren Haftung aufgrund eines Fehlers der vom Vertragspartner gelieferten Ware erforderlich er-scheinen, insbesondere Aufwendungen für einen Rückruf, wird uns der Vertrags-partner ebenfalls erstatten.

 

13. Zuwendungen

Dem Vertragspartner ist es untersagt, Zuwendungen, welche den Wert bzw. Charakter eines üblichen Werbepräsentes überschreiten, gleich ob unmittelbar oder mittelbar, an Mitarbeiter unseres Unternehmens oder deren Angehörige zu erbrin-gen. Der Vertragspartner sichert zu, derartige Zuwendungen in der Vergangenheit, insbesondere im Zusammenhang mit der Anbahnung dieses Vertrages, nicht er-bracht zu haben.

 

14. Verjährungshemmung bei Verhandlungen

Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen An-spruch, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Die Hemmung der Verjährung endet spätestens [Vorschlag: sechs] Monate nach der letzten schriftlichen Erklärung einer der Parteien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Anspruch, es sein denn, eine der Vertragsparteien zeigt zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich das Ende der Verhandlung an.

 

15. Schlußbestimmungen

15.1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

15.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teil-weise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.

15.3. Alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammen-hang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 5.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Berlin, die Sprache deutsch. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch Klage vor den staatlichen Gerichten zu erheben. In diesem Falle ist ausschließlicher Gerichtsstand Detmold; wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben.

15.4. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.

 

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